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Swegon AG

AGB

1. Allgemeines/Anwendbares Recht
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von alle der Swegon AG verkaufte Produkte und Dienstleistungen (nachstehend Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen.
1.2 Abweichungen, namentlich die Übernahme von andern Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedin-gungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
1.3 Firmenindividuelle Bedingungen des Lieferanten kommen für die Übernahme von Dienstleistungen wie Inbetriebsetzungen, Betriebs-proben, Montagen und Gesamtschemaausarbeitungen zur Anwen-dung.
1.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligatio-nenrechtes.
1.5 Diese Bestimmungen gelten ab dem 01.06.2019 und ersetzen alle früheren Allgemeine Lieferbedingungen der durch die Swegon AG verkauften Produkte und Dienstleistungen.


2. Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen
2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbe-stätigung des Lieferanten maßgebend. Sofern innerhalb von 8 Ar-beitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen bei Lieferfristen bis zu 10 Tagen kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.
2.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Lei-stungen werden separat berechnet.
2.3 Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist von 8 bzw. 5 Arbeitstagen gem. Ziff. 2.1 gelten nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.


3. Preise
3.1 Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.
3.2 Alle in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.
3.3 Swegon behält sich das Recht vor, die im unterzeichneten Angebot definierten Preise einseitig anzupassen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden, der Produktionsauftrag aus einem der folgenden Gründe, von Swegon nicht an das Werk übergeben werden kann: (i) weil nicht alle technischen Details, welche für den Produktionsstart erforderlich sind, vom Kunden übergeben wurden; (ii) oder weil der Produktionsstart aus einem etwaigen Grund verschoben werden muss, welcher nicht von Swegon zu vertreten ist.


4. Zeichnungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.1 Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Zeichnungen, Masse, Norm-Schemas und Gewichte sind solange nicht unverbindlich, bis sie mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. Kon-struktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.
4.2 Der Käufer hat den Lieferanten über die funktionstechnischen Be-dingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen


5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen
Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des
Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des Lieferanten.Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Lieferanten gestattet.

6. Lieferbedingungen
6.1 Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Werden Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.
6.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.
6.3 Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich Folgekosten, verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.
6.4 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Die Folgekosten einer Einlagerung sind vom Käufer zu tragen.
6.5 Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.
6.6 Der Käufer ist verantwortlich für die Planung und Gewährleistung des Zugangs zu den Räumlichkeiten und Anlagen, einschließlich aller Genehmigungen und Zulassungen, sowie deren Sicherheit gemäß den geltenden Normen und Richtlinien. Arbeitsplatformen, Hebebühnen usw. müssen vom Käufer zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Bereitstellung einer zur Bedienung berechtigten Person. Die Bereitstellung einer Arbeitsbühne für Arbeiten in einer Höhe von max. 3,5 m durch den Lieferanten ist auf Anfrage möglich und wird gesondert berechnet. Die Verwendung von Auffanggurten wird ebenfalls separat berechnet.


7. Versand- und Transportbedingungen
7.1 Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung:
- sind die Transportkosten nicht im Produktepreis enthalten und
werden dem Käufer zusätzlich zum Produktepreis in Rechnung
gestellt;
- erfolgen Lieferungen in Berggebiete bis zur Talbahnstation;
- stellt der Käufer bei LKW-Sendungen den Ablad auf seine Kosten
sicher. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat
der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort mitzuteilen.
7.2 Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.
7.3 Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.
7.4 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die der Lieferant als zweckmäßig erachtet.
7.5 Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Mo-natsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.
7.6 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.


8. Übergang von Nutzen und Gefahr
Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten im Auftrag des Lieferanten versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Käufer über.
Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über. Wird die Ware durch Personal des Lieferanten montiert, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf den Käufer über.

9. Rücknahme von Waren
9.1 Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer Waren ab Katalog gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung des Lieferanten zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
9.2 Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert einer Gutschrift kann grundsätzlich nicht über 85 % des Produktepreises (exklusiv Steuern, Versand- und Montagekosten) betragen.
9.3 Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr, Versandspesen sowie eventuelle Instand-stellungskosten.
9.4 Für eine Anlage bestellte Ersatzteile können nicht zurückgegeben oder umgetauscht werden.


10. Prüfung/Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung
10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 7.6). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
10.2 Eine nicht fristgemäße Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung der Gewährleistungs pflicht des Lieferanten.
10.3 Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht aus-drücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich ver-einbart werden und gehen zu Lasten des Käufers. Können die Ab-nahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäß Ziff. 10.1 als vorhanden.
10.4 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.


11. Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststell-baren Mängeln
Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), sobald sie er-kannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäß Ziff. 12


12. Garantiefristen/Dauer und Beginn
12.1 B2C (Business to consumer): Die Garantiefrist für alle Waren, die für den persönlichen oder privaten Gebrauch des Kunden bestimmt sind, auch wenn sie eingebaut oder an Geräten montiert sind, beträgt 24 Monate ab dem Datum der Lieferung. Für den Service ist das Datum der Lieferung oder Ausführung der Arbeiten des Lieferanten maßgebend.
12.2 B2B (Business to Business): In allen Fällen, die nicht unter Ziffer 12.1 fallen, beträgt die Garantiefrist für alle Waren (einschließlich Serviceleistungen) 12 Monate ab Inbetriebnahme und maximal 18 Monate ab Lieferdatum. Für den Service ist das Datum der Lieferung oder Ausführung der Arbeiten des Lieferanten maßgebend.
12.3 Für Ersatzteile und Serviceleistungen beträgt die Garantiefrist 12 Monate ab dem Datum der Lieferung oder Durchführung der Arbeiten des Lieferanten.


13. Garantieleistungen
13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen Leistungen, auf die bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.
13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Die Garantieleistungen treten nicht ein, falls die Ware nicht ordnungsgemäss ausgepackt, eingebaut oder aufbewahrt wurde (siehe Ziff. 13.5 et 14.1). Der Lieferant übernimmt soweit gesetzlich zulässig keine Haftung für die Folgeschäden, die sich aus einem Mangel am Material des Lieferanten ergeben. Soweit gesetzlich zulässig sind weitere Ansprüche des Käufers ausgeschlossen (insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Gutachten, Schäden wegen Unbenutzbarkeit, Wasser- und Umweltschäden, etc.). Die in diesem Vertrag vereinbarte Garantie ist exklusiv und ersetzt sämtliche vorher abgeschlossen Engagements, Garantien, Bedingungen, Bestimmungen, Pflichten und Erklärungen, seien sie mündlich oder schriftlich, gesetzlich,ausdrücklich oder stillschweigend vor diesem Vertrag abgeschlossen worden.
13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Aus-wechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vor-genommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach voran-gehen der gegenseitiger Absprache und Freigabe des Lieferanten die nachgewiesenen Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10 und 11).
13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vorneh-men.
13.6 Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Randbe-dingungen für eine normale Durchführung der Abnahme geschaffen sind.


14. Ausschluss der Garantie
14.1 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils maßgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemäße Arbeit anderer.
Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner Mängel, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kom-pressoren, Pumpen, Befeuchter oder durch Wassereschäden entstehen.
14.2 Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen (z.B. Ölbrennerdüsen, Dichtungen, Stopfbüchsen usw.), ebenso Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel usw.).
14.3 Im Weitern sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemäßen Wärmeträgern, Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemäßen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemäßes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden.
Die Garantie gilt nicht bei periodisch oder längerdauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, bei Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, bei übermäßiger Schlammablagerung in den Heizkörpern oder andern Anlageteilen und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.


15. Produktehaftpflicht
Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Veränderung des Produktes, falsches Konzept, mangelhafte Bera-tung etc.) zu vertreten hat, kommt der Lieferant direkt für Schäden im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes auf. Der Käufer kann in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Drittgeschädigten direkt an den Lieferanten verweisen.


16. Zahlungsbedingungen
16.1 Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
16.2 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.
16.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
16.4 Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins be-rechnet.
16.5 Der Lieferante behält sich vor, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.
16.6 Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftrags-summe im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.
16.7 Für Ersatzteile und Serviceleistungen kann bei der Bestellung eine Anzahlung von 30% verlangt werden. Akontozahlungen sind spätestens 48 Stunden vor der Durchführung der Arbeiten des Lieferanten zu leisten.


17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Domizil des Lieferanten