Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Swegon Operations HEP GmbH
1. Geltungsbereich, Abwehrklausel, individuelle Vereinbarungen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle Verträge, die den Verkauf von Produkten durch die Swegon Operations HEP GmbH an ihre Kunden zum Gegenstand haben.
1.2 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AVB. Hiervon abweichende oder diese ergänzende Bedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen unserer Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AVB vor. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Geschäftes getroffen werden, sind schriftlich oder in elektronischer Form durch E-Mail zu treffen. Dieselbe Form gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abgegeben werden.
1.4 Diese AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Pläne und Unterlagen, Gewerbliche Schutzrechte
2.1 Sämtliche Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Handbücher sowie Steuerungs- und Regelprogramme etc. sind immaterialgüterrechtlich geschützt und bleiben stets das geistige Eigentum der Swegon Operations HEP GmbH.
2.2 Wir haben an allen Bildern, Videos und Texten, die in unseren Werbemitteln veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Videos und Texte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Eine Veränderung unserer Produkte oder deren Verpackung ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
3. Angebote, Auftragsbestätigung, Schriftform, Elektronische Form, Selbstbelieferung
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
3.2 Inhalt und Umfang unserer Leistungen, gleich ob aus Kauf- oder Werklieferungsverträgen werden durch unsere schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch einen schriftlich oder elektronisch abgeschlossenen Kauf- oder Werklieferungsvertrag bestimmt. Vorvertragliche Mitteilungen, Angebote, Baubeschreibungen, Kostenanschläge sowie Angaben in Prospekten, Zeichnungen oder Kostenaufstellungen sowie sonstigen Hinweisen haben nur dann Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form vereinbart ist.
3.3 Unsere Annahme auf eine Bestellung des Kunden kann durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung und/oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3.4. Jedweder Vertragsschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollten bestellte Komponenten nicht rechtzeitig lieferbar sein, wird der Kunde über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form informiert. In diesem Fall sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Unser Recht zum Rücktritt ist dabei nur ausgeschlossen, wenn die Nichtbelieferung unsererseits schuldhaft herbeigeführt wurde. Soweit wir wegen fehlender Selbstbelieferung den Rücktritt erklären, sind wir verpflichtet, etwa erhaltene Zahlungen an den Kunden zu erstatten.
4. Umfang der Lieferung, Qualitätsstandard
4.1 Soweit keine besondere Beschaffenheit vereinbart ist, eignet sich unsere Vertragsware hinsichtlich Qualität und sonstiger Merkmale einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit für die gewöhnliche Verwendung. Die Prüfung der Verwendbarkeit unserer Vertragsware hinsichtlich Abmessungen und Funktion für ein konkretes, individuelles Bauvorhaben ist ausschließlich Sache des Kunden.
4.2 Zur Teillieferung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
5. Liefer- und Leistungsfrist, Zurückbehaltungsrecht, Verzug
5.1 Liefertermine und -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen, schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung oder Bestätigung unsererseits.
5.2 Leistungen von Swegon Operations HEP GmbH können so lange zurückbehalten werden, wie der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist. Dies gilt auch bei Verzug mit früheren Rechnungen. Ist von dem Kunden teilweise geleistet worden, so kann unsererseits die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
5.3 Eine Haftung für Schäden aus Verzug oder aufgrund einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen in Ziff. 11.
6. Versand, Transport, Gefahrübergang, Annahmeverzug
6.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefern wir ab Werk (Heppenheim).
6.2 Ein Versand von Vertragswaren erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und geschieht grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Frachtkosten werden nicht vorverauslagt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Vertragsware geht im Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsware an den Spediteur/Frachtführer auf den Kunden über. Eine Versicherung von Warentransporten erfolgt nur mit gesondertem schriftlichem Auftrag des Kunden und nur auf dessen Kosten.
6.3 Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen und mit bestmöglicher Sorgfalt. Für Schäden, die auf mangelhafter Verpackung beruhen, haften wir nur, wenn sie von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht bei Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit.
6.4 Angelieferte Gegenstände sind, selbst wenn sie Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
6.5 Der der Leistung beigefügte Lieferschein ist unserem Versand spätestens innerhalb von zwei Kalendertagen nach Erhalt unterschrieben zurückzusenden, ein Scan per E-Mail ist ausreichend. Der Kunde ist verpflichtet, Transportschäden auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken.
6.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so hat der Kunde unseren hieraus entstehenden Schaden einschließlich erforderlicher Mehraufwendungen insbesondere für die Lagerung der Vertragsware zu ersetzen. Für die Dauer des Annahmeverzugs berechnen wir Lagerkosten in Höhe von 50 EUR pro Palettenstellplatz pro angefangenem Monat. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind. Eine bereits gezahlte Pauschale wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Unsere gesetzlichen Rechte wie beispielsweise Entschädigung, Rücktritt und Kündigung bleiben unberührt.
7. Preise, Kosten, Vorauszahlung
7.1 Sämtliche Preise von Swegon Operations HEP GmbH verstehen sich netto ab Werk (zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger gesetzlicher Abgaben). Verpackungskosten sind in unseren Preisen enthalten, soweit nicht in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung Verpackungskosten gesondert aufgeführt werden.
7.2 Für die Erbringung zusätzlicher Leistungen, wie z.B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Schulungen, gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die jeweiligen Regiestundensätze von Swegon Operations HEP GmbH als vereinbart.
8. Zahlungen, pauschalisierter Schadensersatz, Aufrechnung
8.1 Es gelten die Zahlungsbedingungen auf der Vorderseite unserer Rechnung. Zahlungen dürfen nur an den Rechnungsabsender erfolgen, nicht an Vertreter.
8.2 Zahlungen sind sofort rein netto nach Rechnungserhalt zu begleichen, falls keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Bei Zielüberschreitungen oder Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt Zinsen mit 9 % p. a. über dem geltenden gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen.
8.3 Über die Fälle des § 321 BGB hinaus sind wir berechtigt, Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen, wenn der Kunde ältere Rechnungen von Swegon Operations HEP GmbH ganz oder teilweise nicht bezahlt hat oder die Zahlung erst nach mehrfachen Mahnungen erfolgt ist.
8.4 Werden bei Teilzahlungsabreden zwei aufeinanderfolgende Raten nicht rechtzeitig bezahlt, so werden dadurch noch sämtliche unbezahlten Raten sofort fällig.
8.5 Im Falle des Rücktritts aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, ist der Kunde verpflichtet, soweit unsererseits noch keine Leistung erfolgt ist, 25 % des Auftrags- oder Vertragswertes als entgangenen Gewinn zu vergüten (pauschalierter Schadenersatz). Sind unsererseits bereits (Teil-)Leistungen erbracht worden, gilt gleiches für die noch nicht erbrachten Leistungen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
8.6 Zu einer Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden zustehenden Ansprüche, bleiben alle Lieferungen und Leistungen unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen, soweit wir zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Mit der Erklärung des Rücktritts ist der Kunde zur Herausgabe der Vertragsware Zug um Zug gegen Rückerstattung evtl. bereits gezahlter Anzahlungen verpflichtet. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben uns vorbehalten.
9.2 Dem Kunden ist die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb widerruflich gestattet. Dieses Recht erlischt im Falle des erklärten Rücktritts oder im Falle einer Zahlungs-einstellung.
9.3 Soweit der Kunde unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Material an einen Dritten weiterveräußert und dieser gutgläubig das Eigentum erwirbt, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem Zahlungsanspruch des Kunden gegenüber dem Dritten fort (Verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bis zur völligen Abdeckung des Kaufpreises tritt der Kunde bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf an Dritte bis zur Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages an uns sicherheitshalber ab.
9.4 Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware an einen Dritten, sind wir berechtigt, soweit der Kunde unsere Rechnung noch nicht ausgeglichen hat, dem Dritten gegenüber den verlängerten Eigentumsvorbehalt anzuzeigen und ihn zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns aufzufordern.
9.5 Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, gelten die §§ 947, 948, 950 BGB entsprechend.
9.6 Unsere Kunden sind verpflichtet, Zugriffe auf von uns gelieferte Vorbehaltsware, sei es durch Pfändungen Dritter oder verbotene Eigenmacht, ebenso im Fall der Insolvenz unverzüglich anzuzeigen.
9.7 Unsere Kunden sind ferner verpflichtet, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vor jeglicher Beschädigung/Entwendung zu schützen, auf eigene Kosten hiergegen zu versichern und uns die Ansprüche aus dieser Versicherung abzutreten.
9.8 Die für uns bestehenden und uns – außerhalb des Eigentumsvorbehaltes – gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
10. Gewährleistung, Rügepflicht
10.1 Wir leisten Gewähr für die Mängelfreiheit unserer Ware. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die wir oder unser Zulieferer vor Ausführung des Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen und die Verbesserungen darstellen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
10.2 Für von uns gelieferte Waren gilt eine Beanstandungsfrist von 48 Stunden ab dem Empfang als vereinbart, sofern es sich um einen offenen Mangel handelt. Offen ist ein Mangel, wenn auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt.
10.3 Die Beanstandung/Mängelrüge bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beanstandung/Mängelrüge innerhalb von 48 Stunden ab Empfang der Ware schriftlich oder per E-Mail bei uns eingeht. Nach Ablauf der Mängelrüge-/Beanstandungsfrist können Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um offene Mängel handelt. Bei nicht offenen Mängeln gilt nach deren Entdecken ebenfalls die Rügefrist von 48 Stunden.
10.4 Die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Kunden.
10.5 Bei begründeten Reklamationen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Hierfür ist uns eine angemessene Frist durch den Kunden einzuräumen, die mindestens zwei Wochen beträgt. Entscheiden wir uns für die Nachbesserung, steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt nur nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung zu.
10.6 Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert oder unsachgemäß behandelt wurde.
10.7 Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewähr erstreckt sich ebenfalls nicht auf Mängel, die auf bauseitigen Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
10.8 Über die übliche Verwendung hinaus (Ziff. 4.1) übernehmen wir keine Haftung für Kompatibilität der Vertragsware mit anderen Produkten, Systemen oder Anlagen, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
10.9 Werden Vertragswaren von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden hergestellt, sind wir nicht verpflichtet, die Richtigkeit bzw. Umsetzbarkeit dieser Spezifikationen und/oder technischen Angaben zu überprüfen.
10.10 Die Abtretung uns betreffender Gewährleistungsansprüche durch unseren Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.
10.11 Im Falle des Rücktritts oder bei Maßnahmen zur Mängelfeststellung oder -beseitigung durch den Kunden übernehmen wir – ohne gesonderte schriftlich oder in elektronischer Form getroffene Vereinbarung – keine Kosten oder Auslagen des Kunden, sofern wir den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und auch keine wesentliche Vertragspflicht unsererseits verletzt wurde. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen des § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
11. Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Ansprüchen
11.1 Unsere Haftung ist bei einem Auftragswert bis EUR 250.000,00 grundsätzlich auf EUR 500.000,00 begrenzt. Übersteigt der Auftragswert netto EUR 250.000,00, so ist unsere Haftung auf das Doppelte des Auftragswerts begrenzt. Für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden sowie mittelbare Folgeschäden haften wir nicht.
11.2 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an den Liefergegenständen verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Lieferung. Abweichend davon verjähren Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, in vier Jahren ab Lieferung. Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht auf Mängeln beruhen (Schadensersatz neben der Leistung), verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
11.3 Die Haftungsbegrenzungen in Ziff. 11.1 und die verkürzten Verjährungsfristen in Ziff. 11.2 gelten nicht bei Schäden infolge einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. bei einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf
11.4 Die Haftungsbegrenzungen in Ziff. 11.1 und die verkürzten Verjährungsfristen in Ziff. 11.2 gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.5 Die Haftungsbegrenzungen in Ziff. 11.1 und die verkürzten Verjährungsfristen in Ziff. 11.2 gelten nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
12.1 Die Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche durch unseren Kunden an Dritte ist ausgeschlossen. Die Regelung in § 354 a HGB bleibt insoweit unberührt.
12.2 Die Aufrechnung sowie das Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen ist dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Unabhängig davon ist unser Kunde zur Zurückbehaltung nur berechtigt, als unsere Forderung und der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
13. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.
14. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
14.1 Ausschließlicher Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 64646 Heppenheim oder der Geschäftssitz unserer jeweils zuständigen Niederlassung.
14.2 Wenn der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, dann ist der ausschließliche Gerichtsstand das das Landgericht Darmstadt. Gleiches gilt unabhängig, davon wer Vertragspartner wird, für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Rechtswahl, Ausschluss UN-Kaufrecht, Salvatorische Klausel
15.1 Sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bzw. sonstiger Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich ein Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand: September 2026