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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Swegon Germany GmbH

1.      Allgemeines

1.1.     Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (siehe auch https://www.swegon.com/de/agb/aeb/) gelten ausschließlich für die Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen Swegon Germany GmbH (nachfolgend „Swegon“ genannt) und dem Auftragnehmer (nachfolgend „AN“ genannt), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen kommen selbst dann zur Anwendung, wenn Swegon in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des AN die Lieferung / Leistung vorbehaltlos annimmt.

 

1.2.     Diese Einkaufsbedingungen sind in Ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil aller künftigen Bestellungen von Swegon. Sie gelten auch für Folgeaufträge, ohne dass Swegon erneut auf diese Bedingungen hinweist.

 

2.      Vertragsschluss

2.1.     Nur schriftliche oder elektronische Bestellungen sind für Swegon verbindlich.

2.2.     Die Annahme der Bestellung ist vom AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung des AN von der Bestellung Swegon‘s ab, so ist Swegon nur gebunden, wenn Swegon der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen / Leistungen oder die Bezahlung derselben bedeutet keine Zustimmung. 

2.3.     Nimmt der AN die Bestellung nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen an, so ist Swegon zum Widerruf berechtigt.

2.4.     Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

3.       Liefer- und Leistungsumfang

Der Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Bestellung, der vereinbarten Spezifikation und der Leistungsbeschreibung sowie diesen Einkaufsbedingungen.
Sind in der Bestellung keine besonderen Anforderungen festgelegt, sind die Einkaufsbedingungen und Leistungen in handelsüblicher Güte und - soweit Standards und / oder Regelwerke wie DIN, VDE, VDI oder gleichgesetzte Normen bestehen - in Übereinstimmung mit diesen unter Vorlage der entsprechenden Prüfzeugnisse zu erbringen.

 

4.      Überlassene Unterlagen

Soweit der AN zur Ausführung der Bestellung Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Werkzeuge, Schablonen, Muster oder Ähnliches erhält, bleiben diese Gegenstände alleiniges Eigentum von Swegon. Auch insofern derartige Gegenstände durch wesentliche Mitwirkung von Swegon (Versuche etc.) vom AN entwickelt oder nach Angaben von Swegon vom AN gefertigt werden, dürfen diese nur für Zwecke der Bestellung verwendet und Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Sie sind nach entsprechender Abwicklung, jedoch spätestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert an Swegon zurückzugeben. Außer im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts unzulässig. Alle Gegenstände dieser Art sind vom AN in betriebsbereitem Zustand zu halten, zu warten und sorgfältig aufzubewahren.
Soweit der AN mit Hilfe von Swegon Spezifikationen oder nach Swegon-Unterlagen Teile bzw. sonstige Sachen (einschließlich Software u. Ä.) für Swegon entwickelt und/ oder gefertigt hat, darf er solche Teile bzw. Sachen ohne schriftliche Zustimmung von Swegon weder an Dritte liefern noch für die Herstellung von Produkten für Dritte verwenden.

 

5.         Lieferbedingungen / Eigentums- und Gefahrenübergang

5.1.   Erfüllungs-, d.h. Leistungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Garching bei München, sofern nichts anderes (u.a. das Verbringen bzw. Versenden an eine andere Empfangsstelle) vereinbart wurde. Die Lieferung erfolgt frei Haus.

5.2.     Die Vertragsgegenstände sind auf Kosten des AN industrieüblich, unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt sowie sachgerecht zu verpacken und zu versenden. Swegon ist berechtigt aber nicht verpflichtet, dem AN die geeignete Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben.

5.3.     Den Packstücken sind Einheits- oder andere Lieferscheine in einfacher Ausfertigung mit Angabe der Einzel- und Gesamtmengen sowie der Brutto- und Nettogewichte beizufügen. Rechnungen gelten nicht als Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachturkunden, Rechnungen und alle sonstigen Schriftstücke sind mit Bestell- und Lieferantennummer, sowie Positions- Material- bzw. Artikelnummer zu versehen. Mehrkosten, die Swegon durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen entstehen, gehen zu Lasten des AN. 

5.4.     Das Eigentum und die Gefahr der Vertragsgegenstände gehen mit deren Eingang bei dem mit Swegon vereinbarten Leistungsort über. Der Eigentumsübergang stellt keinesfalls eine Abnahme oder anderweitige Akzeptanz der Vertragsgegenstände dar.

 

6.      Liefer- / Leistungstermine

6.1.     Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für den Eintritt des Verzuges kommt es nicht darauf an, ob der AN selbst rechtzeitig beliefert wird.

6.2.     Im Falle des Verzuges kann Swegon pro angefangene Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes geltend machen. Die Geltendmachung einer verwirkten Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung erfolgen. Darüber hinaus ist der AN gegenüber Swegon zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

6.3.     Abzusehende Verzögerungen einer Lieferung bzw. Leistungserbringung hat der AN Swegon unter Angabe der voraussichtlichen Verzögerungsdauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.4.     Sofern Verzögerungen auf höherer Gewalt beruhen, ist der AN zum Nachweis des Vorliegens höherer Gewalt verpflichtet. Der AN hat auf seine Kosten alle Anstrengungen zu unternehmen, den Vertrag gleichwohl termingerecht zu erfüllen. Ist eine Verzögerung von mehr als 1 (einem) Monat überwiegend wahrscheinlich, insbesondere weil der AN mitteilt, nicht früher liefern zu können, ist Swegon zum (Teil-) Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.5.     Soweit im Einzelfall zumutbar, nimmt Swegon vorzeitige Lieferungen / Leistungen entgegen; die vereinbarte Zahlungsfrist berechnet sich jedoch auch dann nach dem vereinbarten späteren Termin bzw. der nachfolgenden Rechnungsstellung. Soweit durch die vorzeitige Lieferung Lagerkosten bei Swegon anfallen, hat diese der AN zu tragen.

6.6.     Sind Teilleistungen oder sukzessive Lieferungen / Leistungen vereinbart, kann Swegon, soweit zumutbar, Liefer- / Leistungstermine und Liefer- / Leistungsmengen verschieben.

7.       Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und enthalten sämtliche Nebenkosten (wie z.B. Transport, Versand, Verpackung, Abgaben, Steuern) und Aufwendungen des AN bis zum vereinbarten Liefer- / Leistungsort.

8.       Rechnungen / Zahlungen

8.1.    Zahlungen erfolgen nach Eingang unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 14 (vierzehn) Werktagen oder innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ohne Abzug in Zahlungsmitteln nach Wahl von Swegon oder Aufrechnung mit Gegenforderungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

8.2.     Ein Rechnungsstellungsdatum vor dem Erhalt der vertragsgemäßen Leistungen wird nicht akzeptiert. Sollte der Liefer- / Leistungszeitpunkt nach dem Rechnungsstellungsdatum liegen, so wird das Liefer- und Leistungsdatum für die Fälligkeit der Zahlung herangezogen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen und Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefer- und Leistungstermin. Die Frist beginnt normalerweise mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung oder, sofern gesondert vereinbart, mit deren Abnahme sowie der Vorlage einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Rechnungen sind unter Angabe von Bankverbindung, Lieferort, Bestellnummer, Materialnummer, Stückzahl und Einzelpreis einzureichen. 

8.3.     Der AN ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegenüber Swegon zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Der AN ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von Swegon oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist. Ausgenommen von diesem Aufrechnungsverbot sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

 

8.4.     Zahlungen von Swegon bedeuten keine Anerkennung der Liefergegenstände als vertragsgemäß.

 

9.       Untersuchungs- und Rügepflichten

9.1.     Der AN erkennt an, dass Swegon der Pflicht zur Untersuchung der gelieferten Ware durch stichprobenartige Untersuchung eines repräsentativen Teils der Lieferung genügt. Die Untersuchung ist innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen, soweit dies dem allgemeinen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Sie erstreckt sich auf die Menge und die äußerlich erkennbare Beschaffenheit der Vertragsgegenstände. Eine Verpflichtung zur Prüfung der Funktion, äußerlich nicht erkennbarer Qualitätsmerkmale oder Maße besteht nicht.

 

          Solange die Unterlagen, die der AN mit den Vertragsgegenständen zu liefern hat, nicht vollständig sind, ist Swegon nicht verpflichtet, die Vertragsgegenstände als vertragsgemäß anzuerkennen. Festgestellte Mängel sind innerhalb angemessener Frist zu rügen. Dasselbe gilt für etwaig später entdeckte Mängel.

 

9.2.     Die Untersuchungs- und Rügepflichten Swegon‘s beschränken sich auf die in Ziffer 10.1 genannten Inhalte. Im Übrigen verzichtet der AN auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gem. § 377 HGB.

 

10.     Mängelhaftung

10.1.   Der AN sichert zu, dass alle von ihm gelieferten Vertragsgegenstände

a)  den Spezifikationen / Mustern / Zeichnungen, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich Verfahren, Ausstattung, Funktionsweise und Konstruktion sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren Normen und sonstigen Anforderungen entsprechen;

b)  frei sind von Mängeln;

c)  markt- und industrieübliche Qualität aufweisen;

d)  durch die Lieferung, Nutzung oder sonstige Verwendung der Vertragsgegenstände keine Rechte Dritter verletzt werden;

e)  geeignet sind, für die speziellen Zwecke, zu denen sie bestellt werden.

 

10.2.  Sofern Vertragsgegenstände den vorgenannten Gewährleistungen nicht entsprechen ('mangelhafte Vertragsgegenstände') kann Swegon wahlweise vom AN verlangen, die Vertragsgegenstände in angemessener Frist auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren oder durch mangelfreie Vertragsgegenstände zu ersetzen.

Zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen kann Swegon für den Fall, dass der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder andere besondere Umstände vorliegen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, die Vertragsgegenstände selbst reparieren oder ersetzen oder durch Dritte reparieren oder ersetzen lassen. Zudem ist Swegon berechtigt, von dem AN für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss zu verlangen.

 

10.3.  Der AN hat Swegon alle im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Vertragsgegenstände entstandenen Kosten (einschließlich Transport-, Handling-, Ein- / Ausbau-, Material- und Arbeitskosten) zu ersetzen.

 

10.4.  Der AN steht für Mängel der Liefergegenstände für einen Zeitraum von 4 (vier) Jahren ab Gefahrübergang ein. Bei Bauwerken und Grundstücken gelten die gesetzlichen Regelungen.

Ansprüche von Swegon, die innerhalb der Gewährleistungsfrist entstanden sind, verjähren frühestens 6 (sechs) Monate nach Entstehung des Anspruchs, jedoch nicht vor Ende der vereinbarten Verjährungsfrist.

 

10.5.  Die in dieser Ziffer genannten Rechte Swegons gelten zusätzlich zu jeglichen anderen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen. Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der vereinbarte Leistungsort.

 

11.     Qualitätsmanagement / Umweltschutz

 

11.1.  Der AN hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Hierfür hat der AN ein Qualitätssicherungssystem (z.B. gemäß DIN EN 9100) zu unterhalten und Swegon auf Wunsch nachzuweisen. Nach Aufforderung durch Swegon ist der AN verpflichtet, sein Qualitätssicherungssystem nach Vorgabe von Swegon anzupassen. Auf Wunsch Swegons ist der AN verpflichtet, mit Swegon eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.

 

11.2.  Der AN verpflichtet sich, keine gesetzlich verbotenen Stoffe und Materialien zu verwenden und zu liefern. Der AN verpflichtet sich, die jeweils gültigen Gesetze und Rechtsnormen einzuhalten, die sich auf die Wahrung der Umwelt, Gesundheit- und Arbeitssicherheit beziehen und auch Brandschutzvorschriften einschließen.

 

11.3.  Der AN ist verpflichtet, Swegon über fehlerhafte Produkte unverzüglich zu informieren, welche zur Lieferung anstehen bzw. welche bereits versehentlich geliefert wurden. Treten oder traten fehlerhafte Produkte auf, muss der AN diese unverzüglich sperren und sich diese durch Swegon bzw. dessen Kunden genehmigen lassen.

 

12.     Obsoleszenz

12.1.  Der AN informiert und unterstützt zeitnah Swegon bei der Früherkennung von möglicher Obsoleszenz.

12.2.  Bei Abkündigung oder Änderung von Komponenten oder Produkten ist Swegon unverzüglich unter Vorlage des Herstellerschreibens der Abkündigung zu informieren. Sowohl Abkündigungsschreiben (Product Termination Notification „PTN“) als auch die Produktänderungsmitteilung (Product Change Notification „PCN“) sind für alle innerhalb der letzten 24 Monate bestellten Liefergegenstände, unabhängig vom letzten Lieferdatum, an Swegon zu senden. Die folgenden Mindestzeiten gelten für die entsprechenden Mitteilungen:

-       PTN: 12 Monate im Voraus

-       PCN:  6 Monate im Voraus.

Von den oben genannten Mindestzeiten kann nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen Swegon und dem AN abgewichen werden.

12.3. Die Lieferung geänderter Vertragsgegenstände bedarf in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Swegon. Diese kann z.B. im Rahmen einer erneuten Erstmusterfreigabe erfolgen. Sämtliche Kosten, die Swegon durch diese Änderungen entstehen, z.B. Qualifizierungskosten, Änderungskosten, Prüfaufwendungen, Entwicklungskosten, Kosten einer erneuten Erstmusterfreigabe etc., sind vom AN zu tragen.

 

13.    Produkthaftung / Versicherungsschutz

13.1.  Der AN stellt Swegon von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung für Schäden frei, wenn und soweit deren Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des AN liegt und dieser Dritten gegenüber selbst haftet. In solchen Schadensfällen haftet der AN auch für die Kosten einer erforderlich werdenden Rückrufaktion und für diejenigen Schadensersatzleistungen (einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten), zu deren Erbringung Swegon sich – unter wohlverstandener Berücksichtigung der Interessen des AN – außergerichtlich gegenüber dem Dritten bereitgefunden hat. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der AN übernimmt ebenso alle Kosten von Maßnahmen, die zur (auch vorsorglichen) Fehlerbehebung, insbesondere aufgrund der Produktbeobachtungspflicht Swegons, veranlasst sind. Der AN vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung. 

13.2.  Der AN verpflichtet sich, eine übliche und ausreichende Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Die Deckung muss sich ferner abweichend von § 4 Abs. 1 Ziff. 3 AHB auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Auf Verlangen überlässt der AN Swegon eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (certificate of insurance).

 

14.     Rücktritt, Kündigung 

14.1.  Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte stehen Swegon - unbeschadet weiterer Ansprüche - ungekürzt zu.

 

14.2.  Swegon ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn:

 

a)  der Bedarf Swegons infolge von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, unverschuldeter Betriebsstörung, Unruhen, behördlichen Maßnahmen oder unabwendbaren Ereignissen erheblich verringert ist, oder

b)  der Liefergegenstand zur Weiterlieferung an einen Dritten bestimmt ist und der Vertrag aus nicht von Swegon zu vertretenden Gründen nicht zur Ausführung gelangt, insbesondere wenn über das Vermögen des Dritten ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet wurde oder der Dritte in sonstigen Vermögensverfall gerät oder seinen Betrieb einstellt.

14.3.  Swegon ist weiter berechtigt, Verträge, bei denen gesetzlich ein Kündigungsrecht vorgesehen ist, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:

 

a)  der AN eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu vertreten hat,

b)  der AN seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht, oder

c)  über das Vermögen des AN ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.

 

14.4.  Bei ordentlicher Kündigung ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung Swegons zu verlangen, muss sich aber das anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart.

 

15.    Unteraufträge

Die Einschaltung oder der Wechsel eines Unterauftragnehmers oder der Einsatz von Fremd- oder Leihpersonal durch den AN bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung Swegons, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

 

16.    Teilebevorratung / Lieferbereitschaft

Der AN hat für die normale Lebensdauer seiner Lieferung / Leistung, mindestens aber für die Dauer von 3 (drei) Jahren ab letzter erfolgter Lieferung / Leistung eine Teilebevorratung / Lieferbereitschaft sicher zu stellen. Auch wenn eine solche Pflicht für an Swegon erbrachte Lieferungen / Leistungen nicht mehr besteht, hat der AN Swegon von einer etwa beabsichtigten Einstellung seiner Lieferungen / Leistungen so rechtzeitig zu unterrichten, dass zur eigenen Teilebevorratung Swegons noch Teile geliefert werden können.

 

17.    Schutzrechte

17.1. Der AN steht dafür ein, dass die Verwendung der Vertragsgegenstände Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht verletzt. Sobald der AN erkennt, dass die Nutzung seiner Lieferungen und Leistungen dazu führt, dass fremde Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechte benutzt werden, hat er Swegon zu unterrichten. Zudem stellt der AN Swegon von allen Ansprüchen, Schäden, Forderungen, Verbindlichkeiten und sonstigen Kosten (samt aller Kosten der Rechtsverfolgung) aus der Nutzung solcher Schutz- oder Urheberrechte frei, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung gegen Swegon geltend machen. Hat der AN den Verletzungsfall verschuldet, ist der AN außerdem verpflichtet, Swegon unentgeltlich entweder das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der betreffenden Liefergegenstände zu verschaffen oder diese so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, die Liefergegenstände jedoch gleichwohl vertragsgemäß sind.

17.2.  Soweit Swegon sich an den Kosten für die Entwicklung der Vertragsgegenstände beteiligt hat, erhält Swegon unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem AN ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu allen Zwecken einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung an den in den Vertragsgegenständen verwendeten Erfindungen oder der hieran bestehenden Schutzrechte oder Urheberrechte. Soweit Bestandteil der Lieferungen und Leistungen des AN die Erstellung von Software ist, wird der AN Swegon den Softwarecode einschließlich der Softwaredokumentation zur Verfügung stellen.

 

18.     Datenschutz

Swegon ist berechtigt, personenbezogene Daten über den AN nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen, soweit die Vertragsabwicklung dies erfordert.

 

19.   Produktkonformität

Der AN ist verantwortlich für und verpflichtet sich zur Einhaltung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einführung und das Nutzen der Vertragsgegenstände. Er hat auf eigene Kosten und Gefahr sämtliche erforderlichen Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie sonstige behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und alle Zollformalitäten zu erledigen. Liefert der AN Produkte, die gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen und die weitere Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum oder entsprechenden Anforderungen in anderen vom Besteller mitgeteilten Verwendungsländern unterliegen, dann stellt er sicher, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs diesen Anforderungen genügen. Der Auftragnehmer stellt ferner sicher, dass sämtliche Dokumente und Informationen, die für den Nachweis der Konformität der Produkte mit den zutreffenden Anforderungen erforderlich sind, dem Besteller auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

 

20.     Geheimhaltung

20.1.  Swegon und der AN verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden und ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten und alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.

 

21.     Compliance

Swegon und der AN sind verpflichten sich, nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze zu handeln und insbesondere die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beachten. Der AN verpflichtet sich ausdrücklich und stellt sicher, dass weder er noch seine Mitarbeiter und andere von ihm Beauftragte verbotene Handlungen begehen oder Dritte zu diesen Handlungen anstiften oder hierzu Beihilfe leisten. Zu diesen verbotenen Handlungen gehören insbesondere das Anbieten, Gewähren, Verlangen oder Annehmen von unrechtmäßigen Zahlungen, Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen für sich oder einen Dritten.

 

Der AN verpflichtet sich, die im „Swegon Group Code of Conduct“ niedergelegten Grundsätze und Sorgfaltspflichten zu beachten und zu befolgen, welcher ebenfalls Vertragsbestandteil wird. Der “Swegon Group Code of Conduct” ist einsehbar unter:

https://www.swegon.com/de/nachhaltigkeit/corporate-sustainability/

 

22.     Schlussbestimmungen

22.1.  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Swegon und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den übernationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG).

 

22.2.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. 

 

22.3.  Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

 

22.4.  Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine Lücke aufweisen sollten.