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Zent-Frenger GmbH

AGB

Allgemeines
Lieferungen, Werk- oder Dienstleistungen (nachfolgend Lieferungen genannt) der Zent-Frenger GmbH an Käufer oder Besteller (nachfolgend Kunden genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen an.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen aufgrund schriftlicher oder fernmündlicher Bestellungen des Kunden.

Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Entwurfsarbeiten, die zur Abgabe eines Angebotes notwendig werden, werden zu den Selbstkosten an den Kunden weiterberechnet.
Den Angeboten liegen die Angaben und übersandten Unterlagen des Kunden zugrunde.
3. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird das Angebot nicht angenommen, so sind uns sämtliche Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert wieder zurückzugeben.

Umfang der Lieferung
1. Für die Annahme und Ausführung von Aufträgen ist nicht das Angebot, sondern unsere schriftliche Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung dieser Bedingungen maßgebend.
Wir sind berechtigt, dem Kunden die Auftragsbestätigung durch einfachen Brief, Fax oder per E-Mail in angemessener Zeit, nach mündlicher Auftragserteilung zu übersenden.
Alle Bestellungen, Aufträge und Vereinbarungen werden für uns erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden oder, falls eine Auftragsbestätigung nicht erteilt wird, mit Lieferung verbindlich. Mündliche oder telefonische Zusagen oder sonstige Abreden einschließlich etwaiger Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden zu bereits angenommenen Bestellungen sowie durch unsere Vertreter getätigte Verkäufe oder unterbreitete Angebote sind für uns erst verbindlich, sobald und soweit sie von uns nachträglich schriftlich bestätigt sind.
2. Zur Teillieferung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
3. Der Kunde trifft die etwa notwendigen Vereinbarungen, mit der Bauaufsicht, dem technischen Überwachungsverein, sowie den zuständigen Energielieferanten auf seine Kosten.
4. Sofern im Gesamtauftrag in der Kostenaufstellung aufgegliederte Fremdleistungen und Lieferungen anderer Zulieferer enthalten sind, werden diese von uns im Auftrag und für Rechnung des Kunden erteilt.
Wir vermitteln die Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Zulieferer. Die erforderlichen Montagen werden von uns veranlasst. Im Falle einer Gesamtzahlung werden die entsprechenden Beträge an die Zulieferer weitergeleitet.

Liefer- und Leistungsfrist
1. Wir sind bemüht, Liefer- und Leistungsfristen (nachfolgend einheitlich Lieferfristen) einzuhalten. Alle Angaben über Lieferfristen sind jedoch unverbindlich, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden.
2. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Klarstellung der genauen Ausführung der Anlage und vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen bzw. Genehmigung, sowie der Festlegung der Zahlungsbedingungen und Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Höhere Gewalt und andere außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Verkehrs- und Betriebsstörungen (Werkstoffmangel, Arbeitskämpfe usw.), die weder von uns noch durch unserer Lieferanten zu vertreten sind und die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen, berechtigen uns die Lieferung um die entsprechende Zeitdauer hinauszuschieben und soweit die Lieferung ganz oder teilweise unzumutbar wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Über derartige Leistungshindernisse werden wir unsere Kunden umgehend informieren.
4. Verzögert sich die Lieferung durch Verschulden des Kunden trotz unserer Behinderungsanzeige, so sind uns die hierdurch entstandene Wartezeit, die Kosten insbesondere für Monteure nach Stundenaufwand und etwaige Zulagen sowie Kilometergeld, Verpflegungskosten, Lagergeld und dergl. in Höhe der tatsächlichen angefallenen Kosten zu vergüten.
5. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns eine angemessene, schriftliche Nachfrist zu setzen, bevor der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen kann.
Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung setzen jedoch in jedem Falle voraus, dass diese von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig oder unter Verletzung von Kardinalspflichten aus dem Vertrag schuldhaft herbeigeführt worden sind. Infolge gewöhnlicher Fahrlässigkeit entstandener, unmittelbarer oder mittelbarer Schaden wird von uns nicht ersetzt.
6. Nach Fertigstellung der Ware ist diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellungsmitteilung abzurufen oder abzuholen. Geschieht dies nicht, behalten wir uns vor, die anfallenden Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefern wir ab Werk (Heppenheim). Der Versand geschieht grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Kunden; hierzu gehören auch vom Kunden gewünschte Bruch-, Feuer- und Transportversicherungen.
2. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen und mit bestmöglicher Sorgfalt. Für Schäden, die beim Versand entstehen und/oder auf mangelhafter Verpackung beruhen, haften wir nur, wenn sie von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
3. Angelieferte Gegenstände sind, selbst wenn sie Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
4. Der der Lieferung beigefügte Lieferschein ist unserem Versand spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt unterschrieben zurückzusenden.
5. Der Gefahrenübergang an den Kunden geschieht mit Übergabe der Ware an den mit dem Versand beauftragten Fuhrunternehmer.

Montage- und Instandsetzungsarbeiten
1. Der Kunde hat auf seine Kosten und sein Risiko zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Hilfsmannschaften, wie Handlanger und wenn nötig, Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Klempner, Elektriker, Transportarbeiter und sonstige Facharbeiter in der von uns als notwendig erachteten Anzahl.
b) Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, und Gerüstarbeitern einschl. der dazu benötigten Baustoffe.
c) Die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen u. dgl..
d) Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume, sowie für unsere Arbeitskräfte angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
2. Bei nicht rechtzeitiger Stellung dieser Leistungen werden diese auf Kosten des Kunden beschafft.
3. Die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz müssen in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, auch ausreichende Einbringungsöffnungen hergerichtet sein.
4. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für Wartezeit und alle weiter erforderlichen Reisen unserer Arbeitskräfte zu tragen. Dies gilt insbesondere bei Verzögerung dadurch, dass Bau- oder andere Schwierigkeiten eintreten, ferner wenn die Möglichkeit, die Liefergegenstände an den Montageplatz zu bringen, erschwert ist.
5. Die von uns aufgestellte Anlage muss vom Kunden bis zur endgültigen Inbetriebnahme und Übernahme gegen schädigende Einflüsse, gleich welcher Art, geschützt und ggf. versichert werden.
6. Ist eine Berechnung nach Aufmaß vereinbart, so gelten für die Leistungsmessungen die entsprechenden Vorschriften der VOB.
7. Nach vertraglicher Ausführung einer zum Pauschalpreis übernommenen Bestellung übriggebliebene Materialien bleiben unser Eigentum: diese sowie Werkzeuge und Packmaterial sind auf Kosten des Kunden an uns zurückzusenden.
8. Falls wir Montagearbeiten ohne vorherige Vereinbarung eines Festpreises gegen Einzelberechnung übernommen haben, gilt folgendes:
a) Es werden die zur Montagezeit gültigen, in unserer Branche üblichen Tagessätze für normale Arbeitsstunden, Überstunden, sowie Sonntags- und Feiertagsarbeiten berechnet. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
b) Die Kosten für Hin- und Rückfahrt bzw. Flug und die Beförderung des Gepäcks und Handwerkzeugs sind vom Besteller zu vergüten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
c) Die Montagerechnung wird unter Zugrundelegung der Arbeitszeitbescheinigung aufgestellt. Wird vom Besteller die Arbeitszeit trotz Aufforderung ggf. unter Änderung der vom Monteur vorgenommenen Rechnung nicht bescheinigt, so gelten unsere Angaben; in diesem Falle verliert der Kunde das Recht, unsere Rechnung später zu beanstanden.
9. Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit zeigen. Eine vorherige Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Kunden besteht erst dann, wenn durch die zusätzlichen Arbeiten bzw. durch den Einbau entsprechender Teile eine unverhältnismäßige Verteuerung eintreten würde. Statt die Instandsetzung unmittelbar auszuführen, dürfen auch ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegenstände im Austausch geliefert bzw. eingebaut werden.
10. Für alle Instandsetzungsleistungen werden die am Tage der Ausführung gültigen Preise berechnet, es sei denn, dass eine vorherige Preisvereinbarung getroffen worden ist.
11. Nach Fertigstellung ist die Arbeit durch den Kunden unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme gilt nach unserer vergeblichen Aufforderung zur Abnahme spätestens mit der Anerkennung unserer Rechnung, in jedem Fall mit der Inbetriebnahme der Anlage des Kunden als erfolgt.

Beanstandungen und Mängelrügen
1. Die Lieferung ist nach der Anlieferung unverzüglich vom Kunden auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Empfang der Ware bzw. Leistung schriftlich mitzuteilen.
2. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
3. Bei nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Mitteilung von Mängelrügen gilt die Lieferung verkaufter, eingebauter oder instandgesetzter Erzeugnisse als genehmigt und abgenommen. Bei unverzüglicher Mitteilung sind wir zur Gewährleistung ausschließlich entsprechend den
nachfolgenden Bedingungen verpflichtet.

Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr für garantierte Beschaffenheit und für Mangelfreiheit, entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die wir oder unser Zulieferer vor Ausführung eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, und die Verbesserungen darstellen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
2. Alle Ansprüche wegen Mängeln der Sache verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Abweichend davon gilt für Mängel an Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie für Werkleistungen, soweit die VOB/B keine Anwendung findet, die gesetzliche Verjährungsfrist.
3. Im Gewährleistungsfalle sind wir verpflichtet, die mangelhaften Teile in angemessener Zeit nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
4. Erst nach Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung besteht Anspruch auf Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung),Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadenersatz.
5. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird; oder Behandlungsvorschriften nicht befolgt wurden.
6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise der Erzeugnisse bzw. Anlagen durch unsachgemäße Einlagerung, klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf bauseitige Konstruktionsfehler oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
7. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen. Sie verlängert oder erneuert sich nicht.
8. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zu Lieferungen von Ersatzmaschinen und Ersatzteilen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
9. Voraussetzung für unsere Gewährleistungsverpflichtung ist in jedem Falle, dass der Kunde seinen Zahlungsverfplichtungen nachgekommen ist.
10. Wir leisten nicht Ersatz für Schäden und Verluste, die durch Diebstahl, Einbruch, Feuer, Explosionen und höhere Gewalt an Materialien auf der Baustelle entstehen, selbst wenn die Abnahme noch nicht erfolgt ist.

Haftung für Schadensersatzansprüche
Wir haften nicht für Verzögerungsschäden und für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder Handlung beruhen. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung oder Handlung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt oder in der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten besteht.
Wir haften nicht für leicht fahrlässiges Handeln unserer Organe und/oder leitender Angestellter und nicht für leicht und/oder grob fahrlässiges Handeln nicht leitender Angestellter, sofern keine den Vertragszweck gefährdenden wesentlichen Pflichten verletzt werden und die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt.
Unsere Haftung ist in allen Fällen begrenzt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schäden, die aus der Pflichtverletzung oder Handlung resultieren.
Mit der vorstehenden Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.
Ansprüche des Kunden aus sonstigen Erklärungen, die wir ausdrücklich und schriftlich im Zusammenhang mit Lieferungen abgegeben haben, sowie gesetzliche Ansprüche des Käufers, insbesondere nach Maßgabe des Produkthaftpflichtgesetzes, bleiben unberührt.

Preise und Zahlungen
1. Die vereinbarten Preise gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage, bei der vom Kunden sicherzustellenden ununterbrochenen Montage während der in unserer Branche üblichen Arbeitszeit und hieran gleich anschließender Inbetriebsetzung.
2. Die während der Dauer eines Auftrages eintretenden Preiserhöhungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.
3. Nicht veranschlagte Arbeiten werden nach bescheinigten oder nachgewiesenen Lohnstunden einschl. etwaiger Auslösungen und Fahrtkosten und des verbrauchten Materials zu Tagespreisen berechnet.
4. Zahlungen sind sofort rein netto nach Rechnungserhalt zu begleichen, falls keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Bei Zielüberschreitungen oder Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen mit 9 % über dem geltenden gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen.
5. Werden bei Teilzahlungsgeschäften zwei aufeinanderfolgende Raten nicht rechtzeitig bezahlt, so werden dadurch sämtliche noch unbezahlten Raten sofort fällig.
6. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen aller unserer Ansprüche zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Die anfallenden Spesen, Wechselsteuer und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel und Schecks gelten erst mit dem Tag der Einlösung als Zahlung.
8. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, die er im Zusammenhang mit den Bestellgegenständen erwirbt, aufrechnen.

Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen, bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum.
2. Kunden ist die Wiederveräußerung der von uns gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsvorgang widerruflich gestattet.
Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Bis zur völligen Abdeckung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen werden hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände bis zur Höhe des ursprünglichen Rechnungbetrages an uns sicherheitshalber abgetreten. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Die Forderungszession tritt auch im Fall der rechtswidrigen Weiterveräußerung durch den Besitzer in Kraft.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderung zu schützen, auf eigene Kosten Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden zu versichern und uns die Ansprüche aus dieser Versicherung abzutreten.
4. Wird die Ware gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Kunde auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.
Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Ware zur Sicherstellung zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
6. Die für uns bestehenden und uns gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

Nichterfüllung des Vertrages
Für den Fall der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden sind wir vorbehaltlich unserer weiteren Ansprüche berechtigt:
a)als Schadenersatz wegen Nichterfüllung 25% des Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung einer höheren Schadenersatzforderung behalten wir uns vor. Dem Kunden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
b) im Falle des Rücktritts die von uns gelieferten Waren fortzuschaffen, und es ist uns zu diesem Zweck gestattet, mit Hilfspersonal die Räume des Bestellers zu betreten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
c) Sämtliche Kosten wie Kapitalzinsen, Lagerzinsen, Lagerkosten, Bearbeitungsgebühren, die uns durch Verzögerungen bis zum Wiederverkauf der zurückgenommenen Liefergegenstände entstehen, trägt der Kunde. Der Kunde hat bei Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns erst Anspruch auf Bezahlung,
wenn der Liefergegenstand von uns an den neuen Kunden verkauft und von diesem auch vollständig bezahlt worden ist. Der Rückkauf erfolgt zum Schätzwert am Tag der Wiederveräußerung.

Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche einschl. Scheck- und Wechselklagen aus Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Heppenheim.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechts auf unsere Lieferungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Zent-Frenger GmbH
64646 Heppenheim