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Econdition GmbH

AGB

I. Allgemeines 
1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Vertragsbeziehungen zu unseren Geschäftspartnern unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen. Etwaige Abweichungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. 

II. Angebot- und Auftragserteilung 
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen und technische Daten. Technische Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten. 
2. Für den Vertragsinhalt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich erfolgen. 
3. Die Eigentums- und Urheberrechte an unseren Angeboten und sonstigen Unterlagen stehen ausschließlich uns zu; Angebote und Unterlagen dürfen nur zum Zwecke der Durchführung des Vertrages benutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nicht zulässig. 

III. Lieferzeit 
1. Die Angabe von Lieferfristen ist lediglich annähernd und unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Liefertermine sind nur dann Fixtermine, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. 
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, frühestens aber in dem Zeitpunkt, in dem uns alle für die Fertigung und Lieferung erforderlichen Einzelheiten bekannt und die Vertragspflichten des Auftraggebers erfüllt sind. 
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. 
4. Kann die Lieferfrist von uns infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden, wozu z.B. Kriegsfall, innere Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Materialmangel, Maschinenbruch, sonstige unvorhergesehene Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung, Importbeschränkungen, auch das Ausbleiben von uns erwarteter Lieferungen gehören, kann der Auftraggeber daraus keine Rechte ableiten. 
5. Lieferverzögerungen von mehr als 3 Monaten berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt. Alle anderen Ansprüche wegen Lieferverzögerung sind ausgeschlossen.

IV. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug 
1. Bei Versendung und Lieferung auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort (Versendungskauf), geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Verlangt der Auftraggeber die Versendung und Lieferung, so gilt auch für diesen Fall, auch bei Lieferkostenübernahme durch uns, eine Schickschuld als vereinbart. 
2. Eine Transportversicherung wird nur nach gesonderter Vereinbarung auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen. 
3. Bei eingetretenen Beschädigungen hat der Empfänger seine Ersatzansprüche sofort bei der Bahn, Post oder Spedition einzureichen. Beanstandungen werden nur innerhalb von 2 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt. 
4. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Ware als geliefert zu berechnen oder über sie anderweitig zu verfügen. Bei anderweitiger Verfügung läuft die Lieferfrist neu an, beginnend mit dem Eingang der schriftlichen Anforderung der Ware durch den Käufer. 
5. Wir sind berechtigt, dem Auftraggeber die durch den Annahmeverzug entstandenen Lagerungskosten zu berechnen.

V. Preise und Zahlungsbedingungen 
1. Alle Preise verstehen sich in Euro, frei Abladestelle im Inland, einschließlich Verpackung, jedoch ohne Versicherung und sonstige Gebühren, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Umsatzsteuer. Warenlieferungen unter 500 Euro werden unfrei oder zuzüglich Versandspesen geliefert. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. 
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei allen Lieferungen und Leistungen tritt 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum Zahlungsverzug ein. In jedem Fall ist zur Fristwahrung der Zeitraum der Rechnungsstellung bis zum Eingang auf unserem Konto maßgebend. Verzugszinsen werden in Höhe von 2% über dem Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 6% vereinbart. Wir sind berechtigt, die Auslieferung von Vorauskasse abhängig zu machen oder die Lieferungen per Nachnahme auszuführen. 
3. Für Montage-, Reparatur- und Servicearbeiten berechnen wir Reisekosten, Auslösungen und Arbeitsstunden einschließlich der üblichen Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. Reise- und Wartezeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Sind Gesamtleistungen angeboten, gelten die Preise nur unter der Voraussetzung, dass uns die gesamten Leistungen in Auftrag gegeben werden. 
4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Sachen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, die unbestritten rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. 
5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Vor vollständiger Zahlung sind wir zu keiner weiteren Leistung verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir die Rechte gemäß § 326 BGB bezüglich aller Verträge, auch solcher, bei denen kein Verzug vorliegt, geltend machen. 
6. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen kann, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen oder, im Falle der Nichtbezahlung, die Herausgabe der gelieferten Waren, ferner für noch zu liefernde Sachen und zu erbringende Leistungen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt 
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen und zu verwerten. 
2. Werden gelieferte Sachen mit einem Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch ein Miteigentum entsteht, seinen Miteigentumsanteil an dem neuen Gegenstand bereits jetzt auf uns. 
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die von uns gelieferten Sachen im üblichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Die durch die Veräußerung bzw. den Einbau der gelieferten Sachen erlangten Forderungen gegen seine Kunden tritt der Auftraggeber zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Zur Offenlegung der Abtretung sind wir jederzeit berechtigt. Wir sind weiter berechtigt, von dem Auftraggeber Auskunft darüber zu verlangen, welche Forderungen gegen welche Kunden von der Abtretung erfasst sind.

VII. Gewährleistung 
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate vom Tage der Lieferung an. Es gilt eine reine Materialgewährleistung. Wir verpflichten uns, alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit wegen fehlerhafter Bauart, Materialien oder Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Voraussetzung hierfür ist bei Reparatur in unserem Werk bzw. bei Neulieferung, dass die beanstandeten Teile fracht- und spesenfrei in unser jeweiliges Herstellerwerk versandt werden. Darüber hinausgehende Garantieleistungen werden nicht übernommen. 
2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Fremdmontage, übermäßige Beanspruchung sowie ungeeignete Betriebsmittel und Austauschstoffe entstanden sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Verschleißteile sowie Betriebsstoffe wie z.B. Kältemittel oder Öl. 
3. Zur Durchführung aller notwendigen Gewährleistungsmaßnahmen ist uns die erforderliche Zeit zu geben, andernfalls sind wir von Gewährleistungsverpflichtungen befreit. Kosten für Reparaturen, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung durchgeführt werden, werden nicht ersetzt. 
4. Die Beseitigung von Mängeln kann verweigert werden, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. 
5. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung durch uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dies von uns verschuldet ist. Die Frist beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, an dem uns der Mangel und die Verantwortlichkeit nachgewiesen ist. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen. Ferner ist die Abtretung von Gewährleistungs-, insbesondere Schadensersatzansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen. Der Höhe nach ist eine etwaige Schadensersatzverpflichtung in jedem Fall begrenzt auf den vereinbarten Nettowerklohn bzw. Nettokaufpreis. Dabei haften wir nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, soweit diese Schäden nicht durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

VIII. Rechtswahl 
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

IX. Erfüllungsort 
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz der Econdition GmbH.

X. Gerichtsstand 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der Econdition GmbH, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt. Die Econdition GmbH ist berechtigt ihre Forderungen auch an anderen gesetzlichen gegebenen Gerichtsständen geltend zu machen.

XI. Schriftformklausel 
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Eine Abweichung von dieser Regelung bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

XII. Salvatorische Klausel 
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

XIII. Wirksamkeit der Teilnichtigkeit 
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

Stand: April 2012